Über uns

AGB

Reflektorzentrum AG


(Fahrzeugscheinwerfer-Reparaturwerkstatt)

 1.⁠ ⁠Geltungsbereich und Tätigkeitsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Reflektorzentrum AG (nachfolgend „Gesellschaft“) und ihren Kunden.

Die Reflektorzentrum AG betreibt eine spezialisierte Fahrzeugscheinwerfer-Reparaturwerkstatt. Gegenstand der Tätigkeit sind insbesondere:

• Reparatur und Instandsetzung von Fahrzeugscheinwerfern

• Aufbereitung und Restaurierung von Reflektoren

• Austausch einzelner Komponenten

• Abdichtungs- und Dichtigkeitsarbeiten

• Umbauten, sofern technisch und gesetzlich zulässig

• Lieferung und Montage von Ersatzteilen

• Prüfung und Funktionskontrolle von Beleuchtungseinrichtungen

Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien untersteht – je nach Leistungsart – den Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) sowie subsidiär dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR).

Die jeweils gültige Fassung dieser AGB gilt auch für Zusatz- und Folgeaufträge.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, sofern sie von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 2.⁠ ⁠Angebot und Vertragsschluss

Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

• Unterzeichnung des Auftragsformulars,

• Übergabe des Fahrzeugs oder der Scheinwerferkomponenten,

• Beginn der Reparaturarbeiten oder

• ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung.

Elektronisch erteilte Aufträge gelten als angenommen, sofern sie nicht innert angemessener Frist abgelehnt werden.

 3.⁠ ⁠Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus:

• dem schriftlichen Auftrag,

• der Auftragsbestätigung oder

• der dokumentierten Offerte.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

Die Gesellschaft schuldet eine fachgerechte Reparatur nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Lebensdauer oder vollständige Wiederherstellung in Neuzustand wird nicht garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 4.⁠ ⁠Technische und gesetzliche Verantwortung

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug bzw. die Scheinwerferanlage den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Strassenverkehrsrecht) entspricht.

Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für:

• unzulässige oder nicht genehmigungsfähige Umbauten,

• behördliche Beanstandungen nach Fahrzeugprüfungen,

• Vorschäden, verdeckte Mängel oder bereits manipulierte Bauteile.

 5.⁠ ⁠Preise und Preisanpassungen

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer sowie Nebenkosten.

Zusätzliche Arbeiten, die aufgrund des tatsächlichen Zustands der Scheinwerfer erforderlich werden, werden gesondert verrechnet.

Preisanpassungen sind insbesondere zulässig bei:

• nicht erkennbaren Vorschäden,

• Korrosion oder Materialermüdung,

• fehlenden oder defekten Bauteilen,

• zusätzlichem Material- oder Zeitaufwand.

 6.⁠ ⁠Vorzeitige Vertragsbeendigung

Wird der Auftrag durch den Kunden vorzeitig beendet, schuldet dieser eine Entschädigung in Höhe von 50 % der noch nicht ausgeführten Arbeiten sowie Ersatz bereits entstandener Kosten.

Kann die Gesellschaft den Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausführen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

 7.⁠ ⁠Lieferung und Termine

Reparatur- und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden.

Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen bei Ersatzteilen oder unvorhersehbaren technischen Problemen begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 8.⁠ ⁠Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug vor Übergabe des Fahrzeugs bzw. der reparierten Scheinwerfer zahlbar.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen.

Bei Nichtzahlung ist die Gesellschaft berechtigt, das Fahrzeug oder die Scheinwerfer gestützt auf Art. 895 und 896 OR zurückzubehalten (Retentionsrecht).

Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Tagen wird eine Standgebühr von CHF 25.– pro Tag erhoben.

 9.⁠ ⁠Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe des Fahrzeugs bzw. der reparierten Komponenten auf den Kunden über.

10.⁠ ⁠Gewährleistung und Haftung

Mängel sind innert fünf Arbeitstagen schriftlich zu rügen.

Die Gesellschaft hat in jedem Fall das Recht auf Nachbesserung.

Keine Gewährleistung besteht bei:

• natürlicher Abnutzung,

• Steinschlag oder Umwelteinflüssen,

• unsachgemässer Behandlung,

• Eingriffen durch Dritte,

• vom Kunden bereitgestellten Teilen.

Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobfahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.

Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.